Badewannenlift: wann die Kasse zahlt und wie Sie ihn bekommen
Ein Badewannenlift senkt Sie sicher in die Wanne und hebt Sie wieder heraus. Wann Kranken- oder Pflegekasse ihn bezahlen, wie Sie ihn mit oder ohne Rezept bekommen, was Sie zuzahlen und wann ein Umbau zur Dusche die bessere Wahl ist.
- Ein herausnehmbarer Badewannenlift ist ein Hilfsmittel, für das Kranken- und Pflegekasse gemeinsam zuständig sind. Mit Pflegegrad können Sie ihn bei beiden beantragen, ohne Pflegegrad bei der Krankenkasse.
- Es zählen Ihre Einschränkungen beim Ein- und Aussteigen oder Sitzen, nicht eine bestimmte Diagnose. Ein Pflegegrad ist nicht nötig.
- Sie zahlen 2026 höchstens 10 Euro zu, ab 2027 höchstens 15 Euro. Fest eingebaute Lifte zahlt die Krankenkasse nicht.
- Für den Umbau der Wanne zur bodengleichen Dusche kann die Pflegekasse bei Pflegegrad bis 4.180 Euro zahlen, wenn der Umbau die Pflege zu Hause erleichtert oder Ihre Selbstständigkeit verbessert.
Wer nicht mehr sicher in die Badewanne steigen kann, muss auf das Baden nicht verzichten. Ein Badewannenlift ist ein Sitz mit Rückenlehne, der in die Wanne gestellt wird. Er steht auf Höhe des Wannenrands, Sie setzen sich darauf, und ein Hubmechanismus senkt Sie zum Wannenboden und hebt Sie danach wieder an. Er wird nicht fest eingebaut und lässt sich herausnehmen.
Welche Badewannenlifte es gibt
Im Hilfsmittelverzeichnis stehen Badewannenlifter in Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“ unter der Nummer 04.40.01.0. Die Hubeinrichtung arbeitet elektrisch, pneumatisch, mechanisch oder hydraulisch. Die meisten gelisteten Modelle haben einen Akku im Handbedienteil, ein Modell wird mit einer Handkurbel bedient. Übersetzklappen am Sitz können das Hinübersetzen über den Wannenrand erleichtern. Damit die Kasse zahlt, muss der Lift unter anderem diese Anforderungen erfüllen:
- Sitz mit fester, stützender Rückenlehne, die in jeder Höhe stützt
- höchstens 18 Kilogramm, oder zerlegbar in höchstens drei Hauptteile mit je höchstens 8 Kilogramm, das Grundgestell höchstens 12 Kilogramm
- Bedienung durch Sie selbst oder eine Hilfsperson
- bei Akkugeräten eine sichtbare Akkuanzeige und ein Ladegerät
Die derzeit gelisteten Lifte tragen nach Herstellerangaben 135 bis 170 Kilogramm und wiegen 8,8 bis 11,6 Kilogramm. Fest eingebaute oder an das Bad individuell angepasste Lifte zahlt die Krankenkasse nicht.
Wann die Kasse einen Badewannenlift bezahlt
Nach dem Hilfsmittelverzeichnis kommt ein Badewannenlift infrage, wenn Ihnen der Ein- und Ausstieg schwerfällt oder Sie in der Wanne oder auf einem Wannensitz nicht frei sitzen können. Ursache können Einschränkungen der Beine, der Arme, des Gleichgewichts mit Sturzneigung oder der Muskelkraft sein. Eine Liste bestimmter Diagnosen gibt es nicht. Reicht Ihre Rumpf- und Armkraft aus, kann auch ein einfacheres Hilfsmittel genügen:
- Badewannenbrett oder Badewannensitz, auch drehbar mit Rückenlehne
- Duschhocker mit Armstützen oder Duschstuhl
- mobile Badewannengriffe und Aufrichthilfen
Wer in der Wanne weder sitzen noch liegen kann, etwa bei stark eingeschränkter Rumpfkontrolle, kann stattdessen eine Badeliege als Badewanneneinsatz bekommen.
Auch diese sind gelistete Hilfsmittel. Fußbänkchen, Badematten und handelsübliche oder fest montierte Haltegriffe gelten dagegen als Gebrauchsgegenstände, die Sie selbst zahlen.
Krankenkasse oder Pflegekasse
Der Badewannenlift ist ein sogenanntes doppelfunktionales Hilfsmittel: Er gleicht eine Behinderung aus und erleichtert zugleich die Pflege. Mit Pflegegrad können Sie ihn deshalb bei der Krankenkasse oder bei der Pflegekasse beantragen. Die Kasse, bei der der Antrag eingeht, entscheidet für beide (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Kosten teilen die Kassen intern auf. Ohne Pflegegrad ist die Krankenkasse zuständig (§ 33 SGB V). Ein Pflegegrad ist also keine Voraussetzung. Mit Pflegegrad 1 bis 5 und Pflege zu Hause können Sie den Lift auch als Pflegehilfsmittel über die Pflegekasse bekommen.
So bekommen Sie den Badewannenlift
- Mit Verordnung: Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet den Lift mit Diagnose und der Bezeichnung „Badewannenlifter“ oder der Nummer 04.40.01.0. Hilfreich sind Hinweise zum Ziel und zur Situation im Bad. Die Verordnung gilt 28 Kalendertage ab Ausstellung. Die Frist ist gewahrt, wenn Ihr Antrag in dieser Zeit bei der Kasse eingeht. Mehr dazu in Die ärztliche Verordnung.
- Ohne Verordnung: Empfiehlt der Medizinische Dienst den Lift im Pflegegutachten, gilt das mit Ihrer Zustimmung als Antrag (§ 18b Abs. 3 SGB XI). Auch eine Pflegefachperson, etwa vom Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch, kann ihn empfehlen. Die Empfehlung darf höchstens zwei Wochen alt sein (§ 40 Abs. 6 SGB XI).
- Über das Sanitätshaus: Ein Sanitätshaus mit Vertrag Ihrer Kasse reicht den Kostenvoranschlag ein, berät Sie auf Wunsch zu Hause, baut den Lift auf und weist Sie ein.
Beantragen Sie bei der Pflegekasse, muss sie innerhalb von drei Wochen entscheiden. Lässt sie den Bedarf von einer Pflegefachperson oder dem Medizinischen Dienst prüfen, sind es fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Lehnt eine Kasse ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Was Sie zuzahlen
Für den Badewannenlift gilt die Zuzahlung der Krankenversicherung, auch wenn die Pflegekasse ihn bewilligt (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI). 2026 sind das 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab 1. Januar 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro, das ist beschlossen. Unter 18 Jahren zahlen Sie nichts. Das Sanitätshaus muss Ihnen Modelle ohne Mehrkosten anbieten. Wählen Sie eine Ausstattung über das Nötige hinaus, zahlen Sie den Aufpreis selbst. Mehr dazu in Zuzahlung, Mehrkosten, Eigenanteil.
Die Kasse kann den Lift auch leihweise überlassen, er bleibt dann ihr Eigentum (§ 33 Abs. 5 SGB V). Reparaturen, Wartung und Ersatz gehören zum Anspruch (§ 33 Abs. 1 SGB V). Wie oft gewartet werden muss, richtet sich nach den Herstellerangaben. Bei Problemen ist das Sanitätshaus Ihr erster Ansprechpartner, mehr in Wer zahlt die Reparatur?.
Umbau zur Dusche als Alternative
Wird die Wanne auf Dauer zu beschwerlich, kann ein Umbau zur bodengleichen Dusche sinnvoller sein. Das ist eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds. Mit einem Pflegegrad kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme dazugeben, wenn der Umbau die Pflege zu Hause erleichtert oder Ihre Selbstständigkeit verbessert (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Alle Umbauten, die zur selben Zeit nötig sind, zählen dabei als eine Maßnahme. Zusätzlich kann die Krankenkasse einen Duschsitz oder Duschstuhl stellen. Mehr dazu in Barrierefrei wohnen, und für Stufen im Haus in Treppenlift.
Für 2027 ist beim Badewannenlift außer der höheren Zuzahlung nichts beschlossen. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ändert die Regeln für doppelfunktionale Hilfsmittel und den Zuschuss für Umbauten nicht, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 04 Bade- und Duschhilfen (Fortschreibung 15.10.2025)
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 33 SGB V: Hilfsmittel
- § 61 SGB V: Zuzahlungen
- GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zum Leistungsrecht SGB XI (April 2026)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Hilfsmittel-Richtlinie
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Zuzahlungen ab 2027)
Stand: 2. November 2026 · REHAMED Redaktion.
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