Rollstuhl leihen: über die Krankenkasse, nach der OP und auf Reisen
Nach einem Bruch, einer Operation oder auf Dauer: Die Krankenkasse kann Rollstühle leihweise überlassen. Wie Sie einen bekommen, was Sie zuzahlen, wem der Rollstuhl gehört, was bei Schäden und Rückgabe gilt und wo es auf Reisen Hilfe gibt.
- Die Krankenkasse kann Rollstühle leihweise überlassen, auch für ein paar Wochen nach einer Verletzung. Voraussetzung ist, dass Gehhilfen wie ein Rollator nicht ausreichen.
- Sie brauchen eine ärztliche Verordnung. Haben Sie einen Pflegegrad und werden zu Hause gepflegt, reicht für Schiebe- und Standardrollstühle auch die Empfehlung einer Pflegefachperson.
- Ab 18 Jahren zahlen Sie 2026 höchstens 10 Euro zu, ab 2027 höchstens 15 Euro. Reparaturen gehören zum Anspruch, die Rückholung ist nach Angaben von DAK und Barmer kostenlos.
- Der Rollstuhl gehört der Kasse oder dem Sanitätshaus. Ob Sie ihn ins Ausland mitnehmen dürfen, regelt Ihr Leihvertrag.
Einen Rollstuhl müssen Sie nicht selbst kaufen. Die Krankenkasse darf Hilfsmittel leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V), und Rollstühle eignen sich laut Hilfsmittelverzeichnis grundsätzlich für den Wiedereinsatz. Das heißt: Ein Rollstuhl, den jemand zurückgegeben hat, wird aufbereitet, an Sie angepasst und weiterverwendet. Das ist für Sie nicht schlechter, solange er passt.
Wann die Krankenkasse einen Rollstuhl leiht
Einen Rollstuhl gibt es, wenn Sie nicht ausreichend gehen können und Gehhilfen wie Gehstöcke, Unterarmstützen oder ein Rollator nicht reichen (Produktgruppe 18 des Hilfsmittelverzeichnisses). Das gilt auch für eine kurze Zeit, etwa nach einem Beinbruch oder einer Operation. Der Anspruch umfasst nämlich Hilfsmittel, die den Erfolg einer Behandlung sichern (§ 33 Abs. 1 SGB V), und das Verzeichnis nennt Verletzungsfolgen ausdrücklich als Grund.
Welcher Rollstuhl für wen
- Schieberollstuhl: wird von einer Begleitperson geschoben, hat kleinere Hinterräder als ein Greifreifenrollstuhl und eignet sich vor allem für drinnen. Draußen sind Bordsteine damit schwer zu bewältigen.
- Standardrollstuhl mit Greifreifen: Sie treiben ihn selbst an. Er ist faltbar, die Position der Antriebsräder lässt sich aber nicht verstellen. Laut Verzeichnis ist er deshalb für Menschen gedacht, die sich nur eingeschränkt selbst antreiben können.
- Elektrorollstuhl: für Menschen, deren Arme und Hände nicht genug Kraft haben, um selbst zu fahren. Sie müssen ihn sicher steuern können und einen wetterfesten, diebstahlsicheren Abstellplatz haben. Auch Elektrorollstühle gelten laut Verzeichnis als geeignet für den Wiedereinsatz und werden über Sonderausstattung angepasst.
Brauchen Sie den Rollstuhl auf Dauer, lohnt sich eine genaue Anpassung. Mehr dazu in Welcher Rollstuhl passt zu mir? und Manueller Rollstuhl oder Elektrorollstuhl.
So bekommen Sie den Rollstuhl
- Mit ärztlicher Verordnung: Die Praxis verordnet die Rollstuhlart, etwa „Standardgreifreifenrollstuhl“ mit der Nummer 18.50.02.0. Die Verordnung gilt 28 Kalendertage ab Ausstellung. Bis dahin muss die Versorgung beginnen oder der Antrag bei der Kasse eingegangen sein. Mehr in Die ärztliche Verordnung.
- Nach dem Krankenhaus: Das Krankenhaus darf im Entlassmanagement einen Rollstuhl verordnen (§ 39 Abs. 1a SGB V). Die übliche Grenze von sieben Tagen gilt für Rollstühle nicht, wenn Sie ihn länger brauchen. Die Versorgung muss aber innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung beginnen. Sprechen Sie das Entlassmanagement deshalb früh an.
- Ohne Verordnung: Haben Sie einen Pflegegrad und werden zu Hause gepflegt, genügt für Schiebe- und Greifreifenrollstühle die Empfehlung einer Pflegefachperson, etwa vom Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch, wenn sie höchstens zwei Wochen alt ist (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Für einen Elektrorollstuhl gilt das nicht.
Den Rollstuhl liefert ein Sanitätshaus, das einen Vertrag mit Ihrer Kasse hat. Es passt Sitzbreite, Sitztiefe und Rückenhöhe an und weist Sie ein. Lehnt die Kasse ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Was Sie zahlen
Ab 18 Jahren zahlen Sie für jedes Hilfsmittel der Krankenkasse eine Zuzahlung: 2026 sind es 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 33 Abs. 8 und § 61 SGB V). Ab 1. Januar 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro, das ist beschlossen. Eine Ausnahme für geliehene Rollstühle nennt das Gesetz nicht. Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen nichts. Reparaturen gehören zum Anspruch (§ 33 Abs. 1 SGB V), nach Angaben der Barmer fällt dafür keine Zuzahlung an. Mehr in Zuzahlung, Mehrkosten, Eigenanteil.
Einen Rollstuhl privat im Sanitätshaus zu mieten, geht auch ohne Rezept. Preise und Bedingungen legt dann der Anbieter fest, amtliche Mietpreise gibt es nicht.
Wem der Rollstuhl gehört und was bei Schäden gilt
Ein geliehener Rollstuhl gehört je nach Vertrag der Krankenkasse oder dem Sanitätshaus, nicht Ihnen. Mehr dazu in Gehört mir der Rollstuhl?. Was genau gilt, steht in dem Leihschein oder der Empfangsbestätigung, die Sie bei der Lieferung unterschreiben. Im Vertragsmuster einer AOK stehen zum Beispiel diese Regeln:
- Nur Sie selbst dürfen den Rollstuhl nutzen, und Sie müssen ihn vor Diebstahl schützen.
- Schäden und Verschleiß melden Sie sofort dem Lieferbetrieb und überlassen ihm den Rollstuhl zur Reparatur. Reifenpannen bei Luftbereifung zahlen Sie selbst.
- Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht lassen Sie auf eigene Kosten beheben.
- Ins Ausland dürfen Sie den Rollstuhl nur mitnehmen, wenn der Lieferbetrieb vorher zustimmt.
Brauchen Sie den Rollstuhl nicht mehr, melden Sie das dem Sanitätshaus oder der Kasse. DAK und Barmer holen ihn nach eigenen Angaben kostenlos ab. Einen zweiten, gleichen Rollstuhl, etwa nur für den Urlaub, sieht das Hilfsmittelverzeichnis für Erwachsene nicht vor.
Unterwegs: Flughafen, Bahnhof und Ausland
- Flughafen: Melden Sie Ihren Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter an. Dann hilft Ihnen der Flughafen kostenlos bis an Bord, auch mit einem Rollstuhl (EU-Verordnung 1107/2006). Wird Ihr eigener Rollstuhl beschädigt, gibt es vorübergehend Ersatz. Einen Leihrollstuhl für den Urlaub gibt es nach der Verordnung nicht. Mehr in Fliegen mit dem Elektrorollstuhl.
- Bahnhof: In großen Bahnhöfen können Sie nach Angaben der Deutschen Bahn einen Rollstuhl für die Wege im Bahnhof anfordern. Ein- und Ausstiegshilfe melden Sie über die Mobilitätsservice-Zentrale an, mehr in Bahnfahren mit dem Elektrorollstuhl.
- Ausland: Dort ruht der Anspruch gegen die Krankenkasse grundsätzlich (§ 16 SGB V). In der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz können Sie Leistungen selbst bezahlen und sich bis zur Höhe der deutschen Kosten erstatten lassen (§ 13 Abs. 4 SGB V). Klären Sie das vor der Reise mit Ihrer Kasse.
Ob ein Krankenhaus, ein Museum oder ein Freizeitpark Rollstühle verleiht, ist nirgends amtlich erfasst. Fragen Sie vorher direkt dort nach. Für 2027 ist bei der Leihe außer der höheren Zuzahlung nichts beschlossen, Stand Oktober 2026.
Häufige Fragen
- § 33 SGB V: Hilfsmittel
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Hilfsmittel-Richtlinie
- § 39 SGB V: Krankenhausbehandlung und Entlassmanagement
- § 61 SGB V: Zuzahlungen
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Zuzahlungen ab 2027)
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
- Deutsche Bahn: Reisen mit eingeschränkter Mobilität
- DAK: Hilfsmittel zurückgeben
- § 13 SGB V: Kostenerstattung
Stand: 5. November 2026 · REHAMED Redaktion.
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