Zum Inhalt springen
Ratgeber

Kindergeld bei Behinderung: auch nach dem 25. Geburtstag

Für ein Kind mit Behinderung gibt es Kindergeld ohne Altersgrenze, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann. Welche Voraussetzungen gelten, wie die Familienkasse Bedarf und eigene Mittel vergleicht, welche Nachweise Sie brauchen und was 2027 kommt.

Stand: 3. November 2026

Illustration: Sparschwein mit Herz, Münzen und Haus aus Bauklötzen
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes Kind 259 Euro im Monat. Einen Zuschlag wegen Behinderung gibt es nicht.
  • Über 18 und auch über 25 gibt es Kindergeld ohne Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich deshalb nicht selbst unterhalten kann.
  • Eine feste Einkommensgrenze gibt es nicht. Die Familienkasse vergleicht den Bedarf, 2026 mindestens 12.348 Euro plus behinderungsbedingtem Mehrbedarf, mit den eigenen Mitteln des Kindes.
  • Mit dem 18. Geburtstag ist ein neuer schriftlicher Antrag nötig. Zuständig ist der Zentrale Kindergeldservice der Familienkasse.

Normalerweise endet das Kindergeld mit dem 18. Geburtstag, in Ausbildung oder Studium spätestens mit dem 25. Für Kinder mit Behinderung gilt eine Ausnahme: Sie werden ohne Altersgrenze berücksichtigt, wenn sie wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Das Kindergeld kann dann lebenslang weiterlaufen.

Wie hoch das Kindergeld 2026 ist

Das Kindergeld beträgt seit 1. Januar 2026 für jedes Kind 259 Euro im Monat (§ 66 EStG), 2025 waren es 255 Euro. Für ein Kind mit Behinderung gibt es nicht mehr. Die Entlastung für Familien läuft über Pauschbeträge bei der Steuer, dazu unten mehr.

Die drei Voraussetzungen

  • Behinderung vor dem 25. Geburtstag: Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann, darf auch später hinzukommen. Ist die Behinderung vor 2007 zwischen dem 25. und 27. Geburtstag eingetreten, gilt noch die alte Grenze von 27 Jahren.
  • Ursächlichkeit: Die Behinderung muss der Grund oder ein Mitgrund dafür sein, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht dafür nicht.
  • Kein ausreichender eigener Unterhalt: Die eigenen Mittel des Kindes reichen nicht für seinen Bedarf. Wie das berechnet wird, steht im nächsten Abschnitt.

Die Ursächlichkeit nimmt die Familienkasse nach ihrer Dienstanweisung ohne weitere Prüfung an, wenn zum Beispiel einer dieser Fälle vorliegt (A 19.3 Abs. 2 DA-KG 2026):

  • Das Kind arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder wird in einer Tagesförderstätte betreut.
  • Es lebt in einer vollstationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform.
  • Es hat das Merkzeichen H oder Pflegegrad 4 oder 5.
  • Es bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung.

Sonst braucht die Familienkasse eine ärztliche Bescheinigung. Ursächlich ist die Behinderung dann, wenn das Kind keine Arbeit von mindestens 15 Stunden in der Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann. Die Grenze von 20 Wochenstunden, die sonst nach einer ersten Ausbildung gilt, spielt für Kinder mit Behinderung keine Rolle.

Bedarf gegen eigene Mittel: die Rechnung der Familienkasse

Eine feste Einkommensgrenze gibt es nicht. Die Familienkasse stellt den Bedarf des Kindes seinen eigenen Mitteln gegenüber. Vermögen des Kindes zählt dabei nicht mit.

  • Allgemeiner Lebensbedarf: der Grundfreibetrag, 2026 sind das 12.348 Euro im Jahr.
  • Behinderungsbedingter Mehrbedarf: ohne Einzelnachweis in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags, also 384 bis 2.840 Euro je nach GdB und 7.400 Euro bei Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4 oder 5. Dazu kommen etwa nicht erstattete Krankheitskosten, ärztlich bescheinigte Betreuung und eine Fahrtkostenpauschale: 900 Euro bei GdB ab 80 oder ab 70 mit Merkzeichen G, 4.500 Euro bei Merkzeichen aG, Bl, TBl, H oder Pflegegrad 4 oder 5.
  • Eigene Mittel des Kindes: das verfügbare Nettoeinkommen, etwa Werkstattlohn oder Erwerbsminderungsrente, und Leistungen Dritter. Unterhalt, den Sie als Eltern zahlen, zählt nicht dazu.

Liegen die eigenen Mittel nicht über 12.348 Euro im Jahr, ist die Voraussetzung ohne weitere Rechnung erfüllt. Zweckgebundene Leistungen wie Pflegegeld der Pflegeversicherung oder Eingliederungshilfe bleiben bei dieser vereinfachten Prüfung außen vor. Erst darüber rechnet die Familienkasse genau. Ein Beispiel nach diesen Regeln: Bei Merkzeichen H ohne Einzelnachweis ergibt sich 2026 ein Bedarf von 12.348 plus 7.400 plus 4.500 Euro, zusammen 24.248 Euro im Jahr. Liegen die eigenen Mittel des Kindes darunter, besteht Anspruch. In dieser genauen Rechnung zählen Pflegegeld und Eingliederungshilfe zu den eigenen Mitteln. Die Familienkasse kann sie dafür als Mehrbedarf ansetzen, wenn sie höher sind als der Pauschbetrag.

Lebt das Kind in einer Einrichtung oder im betreuten Wohnen auf Kosten der Sozialhilfe oder Eingliederungshilfe, zählen die übernommenen Kosten ohne Verpflegung als Mehrbedarf. Der Pauschbetrag kommt dann nicht zusätzlich dazu.

Nachweise und Antrag

Als Nachweis der Behinderung genügen der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamts, bei GdB 20 bis 40 eine Bescheinigung der Behörde oder ein Rentenbescheid, bei Pflegegrad 4 oder 5 der Bescheid der Pflegekasse. Auch eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des Arztes ist möglich. Ist der Ausweis befristet, darf die Familienkasse das Kindergeld deshalb nicht ebenfalls befristen.

  • Mit dem 18. Geburtstag stellen Sie einen neuen schriftlichen Antrag. Für Erwachsene mit Behinderung geht das nach Angaben der Familienkasse nur schriftlich, mit den Vordrucken KG1, Anlage Kind, KG 4e und KG 4f.
  • Zuständig ist der Zentrale Kindergeldservice der Bundesagentur für Arbeit in Magdeburg, nicht die örtliche Familienkasse.
  • Rückwirkend zahlt die Familienkasse nur für die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat (§ 70 Abs. 1 EStG).
  • Die Familienkasse prüft grundsätzlich jedes Jahr, bei GdB ab 50, dauerhafter Unterbringung oder Pflegegrad 4 oder 5 alle fünf Jahre. Steigt das Einkommen Ihres Kindes, müssen Sie das mitteilen.

Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats kostenfrei Einspruch einlegen.

Eigene Wohnung, Heim und Sozialhilfe

Das Kindergeld bekommt der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt es in einer eigenen Wohnung, erhält es der Elternteil, der Unterhalt zahlt (§ 64 EStG). Zahlen die Eltern keinen oder zu wenig Unterhalt, kann das Kindergeld an das Kind oder an den Sozialhilfeträger ausgezahlt werden, der für das Kind aufkommt (§ 74 EStG). Bei Kindern in einer Einrichtung kann der Träger eine solche Abzweigung beantragen. Tragen die Eltern selbst nennenswerte Kosten, etwa für Besuche oder Urlaubsfahrten, kann nach der Dienstanweisung die Hälfte bei ihnen bleiben.

Bezieht Ihr erwachsenes Kind Sozialhilfe oder Grundsicherung, müssen Eltern mit einem Gesamteinkommen von jeweils höchstens 100.000 Euro im Jahr keinen Unterhalt leisten (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Welche Leistungsträger für Ihr Kind zuständig sind, steht in Kostenträger bei Kindern.

Steuervorteile für die Eltern

  • Das Finanzamt prüft, ob für Sie das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist. 2026 beträgt der Kinderfreibetrag 3.414 Euro je Elternteil, dazu 1.464 Euro für Betreuung und Erziehung.
  • Nutzt Ihr Kind seinen Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst, kann er auf Sie übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG), ebenso die Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG).
  • Pflegen Sie Ihr Kind selbst und ohne Bezahlung in Ihrer oder seiner Wohnung, erhalten Sie zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H. Das Pflegegeld, das Sie für Ihr Kind erhalten, schließt ihn nicht aus (§ 33b Abs. 6 EStG).

Was sich 2027 ändert

Beschlossen ist ein Gesetz zum antragslosen Kindergeld, es gilt ab 1. Januar 2027. Es betrifft nur Neugeborene: Nach der Geburt kann die Familienkasse ohne Antrag zahlen. Für erwachsene Kinder mit Behinderung bleibt der Antrag nötig. Nur im Entwurf steht dagegen eine Erhöhung des Kindergeldes auf 267 Euro ab 2027 und 272 Euro ab 2028, zusammen mit einem höheren Grundfreibetrag von 12.564 Euro (Bundestagsdrucksache 21/8235). Beschlossen ist das nicht, Stand Oktober 2026.

Häufige Fragen

Stand: 3. November 2026 · REHAMED Redaktion.

Hinweis

Wir erstellen jeden Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen und prüfen ihn redaktionell. Trotzdem können Fehler vorkommen. Dieser Beitrag informiert allgemein. Medizinische Beratung und Rechtsberatung können wir nicht geben. Bei Fragen zu Ihrer Gesundheit hilft Ihre Arztpraxis, bei Rechtsfragen eine Anwaltskanzlei oder ein Sozialverband.

Wir beraten kostenlos zur Versorgung mit unseren Produkten, nicht zu den Themen der Beiträge.