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Ratgeber

Hilfe zur Pflege: wann das Sozialamt Pflegekosten zahlt

Reichen Pflegeversicherung, Einkommen und Ersparnisse nicht, zahlt das Sozialamt die Hilfe zur Pflege. Wer sie bekommt, wie die Einkommensgrenze 2026 berechnet wird, welches Vermögen geschützt ist und wann Kinder Unterhalt zahlen müssen.

Stand: 6. November 2026

Illustration: Amtsgebäude, Mappe mit Dokument und Stempel, kleines Haus mit Herz
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Hilfe zur Pflege ist Sozialhilfe. Sie zahlt, was Pflegeversicherung, eigenes Einkommen und Vermögen nicht decken, auch wenn die Pflege kürzer als sechs Monate dauert.
  • Die Einkommensgrenze liegt 2026 bei 1.126 Euro plus angemessene Miete, für den Ehepartner kommen 395 Euro dazu. Ersparnisse bis 10.000 Euro je erwachsener Person bleiben frei.
  • Kinder müssen für ihre Eltern erst zahlen, wenn ihr Gesamteinkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt. Enkel zahlen nie.
  • Die Hilfe beginnt, sobald das Sozialamt vom Bedarf erfährt. Für die Zeit davor zahlt es grundsätzlich nicht, deshalb früh melden.

Die Pflegeversicherung zahlt feste Höchstbeträge. Was darüber hinaus nötig ist, tragen Pflegebedürftige selbst. Reicht das eigene Geld dafür nicht, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein. Sie ist im Siebten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs geregelt (§§ 61 bis 66a SGB XII). 2025 erhielten nach dem Statistischen Bundesamt knapp 448.000 Menschen diese Leistung, knapp 368.000 davon in Einrichtungen wie Pflegeheimen.

Wer Hilfe zur Pflege bekommt

Anspruch haben Pflegebedürftige, denen nicht zuzumuten ist, die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen zu tragen. Mitgerechnet werden der nicht getrennt lebende Ehepartner oder Lebenspartner, bei Minderjährigen auch die Eltern (§ 61 SGB XII). Der Pflegegrad wird nach denselben Punkten ermittelt wie bei der Pflegekasse. Hat die Pflegekasse schon entschieden, ist das Sozialamt daran gebunden (§ 62a SGB XII). Wie der Antrag dort läuft, steht in Pflegegrad beantragen.

Die Hilfe zur Pflege ist nachrangig: Die Pflegeversicherung zahlt zuerst, das Sozialamt übernimmt nur, was danach fehlt (§ 63b SGB XII, § 13 SGB XI). Sie greift vor allem in drei Fällen:

  • Die Leistungen der Pflegekasse und das eigene Geld reichen nicht, etwa für den Eigenanteil im Pflegeheim oder für mehr Stunden eines Pflegedienstes.
  • Die Pflegebedürftigkeit dauert voraussichtlich kürzer als sechs Monate. Die Pflegekasse zahlt dann nicht, das Sozialamt schon (§ 61a SGB XII).
  • Es besteht kein Schutz durch die Pflegeversicherung, zum Beispiel weil die Vorversicherungszeit von zwei Jahren in den letzten zehn Jahren fehlt (§ 33 SGB XI).

Welche Leistungen es gibt

Ab Pflegegrad 2 umfasst die Hilfe zur Pflege fast alles, was auch die Pflegekasse kennt (§ 63 SGB XII):

  • Pflegegeld in derselben Höhe wie bei der Pflegekasse, 2026 also 347 bis 990 Euro im Monat. Bekommen Sie schon Pflegegeld von der Pflegekasse, zahlt das Sozialamt es nicht ein zweites Mal.
  • Häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst, wenn Angehörige die Pflege nicht sicherstellen können. Einen festen Höchstbetrag gibt es hier nicht: Das Sozialamt ermittelt den notwendigen Bedarf (§ 63a SGB XII).
  • Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Umbauten in der Wohnung und digitale Pflegeanwendungen.
  • Tagespflege, Kurzzeitpflege und Pflege im Heim.
  • Auf Antrag alles als Persönliches Budget.

Bei Pflegegrad 1 gibt es nur Pflegehilfsmittel, Umbauten, digitale Pflegeanwendungen und einen Entlastungsbetrag, aber kein Pflegegeld und keinen Pflegedienst. Der Gesetzestext nennt für diesen Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag der Pflegekasse von 131 Euro geht vor. Ambulante Hilfe hat Vorrang vor dem Heim, solange sie zumutbar ist und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht (§ 13 SGB XII).

Die Einkommensgrenze 2026

Die Grenze setzt sich aus drei Teilen zusammen (§ 85 SGB XII):

  • Grundbetrag: das Doppelte der Regelbedarfsstufe 1, 2026 also 2 mal 563 Euro gleich 1.126 Euro.
  • Die angemessenen Kosten der Unterkunft.
  • Familienzuschlag: 395 Euro für den Ehepartner und für jede Person, die Sie überwiegend unterhalten.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar zahlt 600 Euro angemessene Miete. Die Grenze liegt dann bei 1.126 plus 600 plus 395, also 2.121 Euro im Monat. Einige Länder und Kommunen setzen einen höheren Grundbetrag an (§ 86 SGB XII).

Von dem Einkommen über der Grenze verlangt das Sozialamt einen angemessenen Teil (§ 87 SGB XII). Bei Pflegegrad 4 und 5 sowie bei blinden Menschen sind höchstens 40 Prozent des übersteigenden Betrags zumutbar, mindestens 60 Prozent davon bleiben frei. Wer voraussichtlich länger im Pflegeheim lebt, soll in angemessenem Umfang auch Einkommen unter der Grenze einsetzen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Lebt der Ehepartner weiter in der Wohnung, muss das Sozialamt dessen bisherige Lebenssituation berücksichtigen (§ 92 SGB XII).

Welches Vermögen geschützt ist

Grundsätzlich zählt alles verwertbare Vermögen. Geschützt sind nach § 90 SGB XII unter anderem:

  • Bargeld und Ersparnisse bis 10.000 Euro für jede volljährige Person, also auch für den Ehepartner, und 500 Euro für jede unterhaltene Person. Ältere Texte nennen noch 5.000 Euro, das gilt seit 2023 nicht mehr.
  • Ein angemessenes Haus oder eine Eigentumswohnung, in der Sie oder Ihr Ehepartner wohnen und in der nach Ihrem Tod Angehörige wohnen sollen.
  • Ein angemessenes Auto, ausdrücklich seit 2023.
  • Angemessener Hausrat und staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente.

Wer während des Bezugs arbeitet, darf zusätzlich bis 25.000 Euro aus diesem Arbeitseinkommen ansparen (§ 66a SGB XII). Das betrifft angespartes Vermögen, nicht das laufende Einkommen.

Wann Kinder und Eltern zahlen müssen

Seit 2020 müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern nur noch Unterhalt zahlen, wenn ihr eigenes Gesamteinkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln, das Einkommen des Schwiegerkindes zählt nicht mit. Maßgeblich ist die Summe der Einkünfte im steuerlichen Sinn, nicht der Bruttolohn. Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist. Eine Auskunftspflicht der Kinder besteht erst, wenn es konkrete Hinweise auf ein höheres Einkommen gibt. Enkel und Großeltern müssen nie zahlen.

Für Ehepartner gilt die 100.000-Euro-Grenze nicht, ihr Einkommen zählt von Anfang an mit. Eltern eines volljährigen pflegebedürftigen Kindes oder eines Kindes mit Behinderung zahlen für dessen Hilfe zur Pflege nur, wenn ihr Gesamteinkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt, und auch dann höchstens einen kleinen monatlichen Pauschalbetrag (§ 94 Abs. 1a und 2 SGB XII). Mehr zur Lage pflegender Familien steht in Beratung für Angehörige.

Antrag: früh melden lohnt sich

Für die Hilfe zur Pflege braucht es streng genommen keinen förmlichen Antrag. Sie beginnt, sobald das Sozialamt erfährt, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 SGB XII). Für die Zeit davor zahlt es grundsätzlich nicht. Melden Sie den Bedarf deshalb schriftlich, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht, etwa vor dem Einzug ins Pflegeheim. Auch die Gemeinde oder ein anderer Sozialleistungsträger nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter (§ 16 SGB I). Zuständig ist je nach Bundesland das Sozialamt der Stadt oder des Kreises oder ein überörtlicher Träger.

Legen Sie dem Antrag den Bescheid der Pflegekasse sowie Nachweise über Einkommen, Miete und Vermögen bei (§ 60 SGB I). Ein bundesweit einheitliches Formular gibt es nicht. Die Grundsicherung im Alter braucht dagegen einen eigenen Antrag. Lehnt das Sozialamt ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Hilfe beim Ausfüllen bietet ein Pflegestützpunkt.

Im Pflegeheim und danach

Im Heim zahlt die Pflegekasse zuerst einen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten deckt der Zuschlag nicht. Übernimmt das Sozialamt den Rest, bleibt Bewohnerinnen und Bewohnern ein Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, 2026 rund 152 Euro im Monat, dazu eine Kleidungspauschale (§ 27b SGB XII). Die Zuzahlungen bei der Krankenkasse sind dann auf 135,12 Euro im Jahr begrenzt, bei chronisch Kranken auf 67,56 Euro (§ 62 SGB V, Belastungsgrenze).

Nach dem Tod können Erben verpflichtet sein, die Kosten der letzten zehn Jahre aus dem Nachlass zu ersetzen (§ 102 SGB XII). Davon ausgenommen sind 2026 rechnerisch die ersten 3.378 Euro des Nachlasses. Bei Angehörigen, die bis zuletzt mit der Person zusammengelebt und sie gepflegt haben, bleiben 15.340 Euro frei. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod.

Für Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe beziehen, gelten höhere Freibeträge, 2026 etwa rund 71.000 Euro Vermögen (§ 139 SGB IX). Wohnen sie nicht in einer besonderen Wohnform und haben sie schon vor dem Rentenalter Eingliederungshilfe erhalten, umfasst die Eingliederungshilfe auch die häusliche Pflege, solange die Ziele des Gesamtplans erreichbar sind (§ 103 Abs. 2 SGB IX).

Was für 2027 geplant ist

Für 2027 ist keine Änderung der Hilfe zur Pflege beschlossen, Stand Oktober 2026. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes ändert das SGB XII nicht direkt. Er soll aber den Entlastungsbetrag der Pflegekasse durch ein Sozialraumbudget ersetzen. Das Sozialamt darf es nur beim eigenen Entlastungsbetrag anrechnen. Ob Angehörige künftig stärker herangezogen werden, will die Bundesregierung laut Entwurf erst nach der Auswertung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes prüfen. Die Einkommensgrenze 2027 hängt von der neuen Regelbedarfsstufe ab, die noch nicht festgesetzt ist.

Häufige Fragen

Stand: 6. November 2026 · REHAMED Redaktion.

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