Assistenzhund: Rechte, Arten, Kosten und wer zahlt
Assistenzhunde öffnen Türen, holen Hilfe oder führen durch die Stadt. Welche Arten es gibt, wo sie mit hinein dürfen, was Ausbildung und Prüfung 2026 bedeuten, was ein Hund kostet und wer ihn bezahlt.
- Das Gesetz kennt fünf Arten: Blindenführhund, Mobilitäts-, Signal-, Warn- und Anzeige- sowie PSB-Assistenzhund für psychosoziale Beeinträchtigungen.
- Anerkannte Assistenzhunde dürfen in Geschäfte, Restaurants, Arztpraxen, Bus und Bahn. Ausgenommen sind etwa Intensivstationen.
- Neue Hunde können seit April 2024 nicht geprüft werden, weil keine fachliche Stelle mehr Ausbildungsstätten zulässt. Eine Übergangsregel ist nur im Entwurf.
- Die Krankenkasse zahlt nur den Blindenführhund. Anschaffung und Ausbildung anderer Hunde kosteten laut einer Studie des Bundes 13.000 bis 20.500 Euro.
Ein Assistenzhund ist mehr als ein treuer Begleiter. Er ist speziell ausgebildet, um einem Menschen mit Behinderung die Teilhabe zu ermöglichen oder Nachteile auszugleichen (§ 12e Abs. 3 BGG). Seit Juli 2021 hat er im Behindertengleichstellungsgesetz eigene Rechte, seit März 2023 regelt die Assistenzhundeverordnung (AHundV) Ausbildung, Prüfung und Kennzeichnung.
Welche Assistenzhunde es gibt
- Blindenführhund: für Menschen mit Blindheit oder starker Sehbehinderung
- Mobilitätsassistenzhund: für Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen, auch im Rollstuhl
- Signalassistenzhund: für Menschen, die schlecht oder nicht hören
- Warn- und Anzeige-Assistenzhund: etwa bei Diabetes, Epilepsie oder schweren Allergien
- PSB-Assistenzhund: für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen, zum Beispiel nach einem Trauma
Therapiehunde, Besuchshunde oder Hunde zur emotionalen Unterstützung sind keine Assistenzhunde im Sinne des Gesetzes. Ihnen fehlen die Ausbildung und Prüfung nach der Assistenzhundeverordnung.
Was ein Mobilitätsassistenzhund kann
Für jede Art legt die Verordnung Pflicht- und Wahlaufgaben fest (Anlage 4 AHundV). Ein Mobilitätsassistenzhund muss Gegenstände apportieren und im Notfall helfen, etwa das Telefon bringen, Hilfe holen oder einen Notrufknopf drücken. Dazu kommen mindestens drei weitere Aufgaben, zum Beispiel:
- Lichtschalter, Fahrstuhl- oder Ampelknöpfe drücken
- Türen öffnen, aufhalten und schließen, damit Sie mit dem Rollstuhl hindurchfahren können
- beim An- und Ausziehen helfen
- einen Handrollstuhl oder Rollator heranziehen
- die Hand zurück auf Armlehne oder Steuerung des Rollstuhls schieben, wenn das aus eigener Kraft nicht geht
- eine Packtasche tragen, höchstens 15 Prozent seines Körpergewichts
Ein Assistenzhund ersetzt laut der Studie des Bundesarbeitsministeriums weder technische Hilfsmittel noch menschliche Assistenz vollständig. Er ergänzt sie, etwa eine Umfeldsteuerung oder persönliche Assistenz.
Wo Assistenzhunde mit hinein dürfen
Wer eine Einrichtung für den allgemeinen Publikumsverkehr betreibt, darf Ihnen den Zutritt nicht wegen des Assistenzhundes verweigern (§ 12e Abs. 1 BGG). Das Bundesarbeitsministerium nennt als Beispiele Arztpraxen, Kliniken, Restaurants, Hotels, Lebensmittelgeschäfte, Bus, Bahn und Flugreisen. In Lebensmittelgeschäften und Restaurants reichen Hygienegründe nach der Gesetzesbegründung in der Regel nicht aus, um den Hund abzuweisen.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Zutritt mit Hund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung wäre. Das muss der Betreiber begründen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Risikobereiche wie Intensiv- und Isolierstationen. Ist der Hund sichtbar ungepflegt oder krank, kann der Zutritt im Einzelfall verweigert werden. Haben Sie im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G, aG, H oder Gl, fährt ein gekennzeichneter Assistenzhund im öffentlichen Nah- und Fernverkehr kostenlos mit, auch in Fernzügen und Fernbussen und ohne Wertmarke (§ 228 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX), mehr dazu in Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis.
Ein Bußgeld für eine Zutrittsverweigerung sieht das Gesetz nicht vor. Sie können sich aber kostenlos an die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz wenden (§ 16 BGG). Für die eigene Mietwohnung und für Arbeitsbereiche ohne Publikumsverkehr gilt das Zutrittsrecht nicht. Ein generelles Hundeverbot im vorgedruckten Mietvertrag ist nach dem Bundesgerichtshof aber unwirksam, entschieden wird im Einzelfall (Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12).
Kennzeichnung, Ausweis und Versicherung
Für den Zutritt muss der Hund das amtliche Abzeichen an Kenndecke, Geschirr oder Halsband tragen, oder Sie zeigen den Ausweis vor (§ 26 AHundV). Weitere Nachweise darf niemand verlangen. Das Abzeichen ist eine geschützte Marke des Bundes. Es dürfen nur zertifizierte, von einem Land anerkannte oder als Hilfsmittel der Krankenkasse gewährte Hunde tragen. Ausweise aus dem Internet zählen nicht. Für den Hund brauchen Sie eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Million Euro Deckung und höchstens 500 Euro Selbstbeteiligung (§ 27 AHundV).
Ausbildung und Prüfung: der Stand 2026
Nach dem Gesetz wird ein Assistenzhund in einer zugelassenen Ausbildungsstätte ausgebildet, entweder dort oder mit Ihnen gemeinsam. Die Ausbildung beginnt frühestens mit 15 Monaten, geprüft wird frühestens mit 21 Monaten. Die Zertifizierung gilt bis zum zehnten Geburtstag des Hundes und lässt sich zweimal um bis zu zwölf Monate verlängern.
In der Praxis geht das derzeit nicht. Im April 2024 hat die einzige fachliche Stelle ihre Akkreditierung zurückgegeben. Seitdem können keine Ausbildungsstätten zugelassen und damit nach geltendem Recht keine neuen Hunde geprüft werden. Die Fristen der alten Übergangsregel sind abgelaufen. Bis April 2025 waren bundesweit 1.668 Assistenzhunde anerkannt.
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das lösen (Bundestagsdrucksache 21/5140): Ausbildungsstätten sollen übergangsweise ohne Zulassung arbeiten dürfen, wenn sie die Anforderungen schriftlich zusichern, und die Antragsfrist für Anerkennungen soll bis Ende 2027 laufen. Der Bundestag hat den Entwurf im Mai 2026 in erster Lesung beraten. Beschlossen ist er nicht, Stand Oktober 2026.
Der Blindenführhund als Hilfsmittel
Der Blindenführhund ist der einzige Assistenzhund im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen (Produktart 07.99.09.0). Er wird ärztlich verordnet, in einer Führhundschule ausgebildet und mit Ihnen gemeinsam vor einer unabhängigen Kommission geprüft. Danach zahlt die Krankenkasse die Schule. Sie übernimmt auch die Kosten der Haltung, etwa Futter, Impfungen, Tierarzt und neues Geschirr. Einen festen Betrag dafür nennt das Verzeichnis nicht. Ausweis und Abzeichen bekommen Sie auf Antrag bei der zuständigen Stelle Ihres Landes.
Was ein Assistenzhund kostet und wer zahlt
In einem Förderprogramm des Bundes kosteten Anschaffung und Ausbildung 13.000 bis 20.500 Euro, ohne laufende Haltung. Für andere Assistenzhunde als den Blindenführhund hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einen Anspruch gegen die Krankenkasse bisher verneint, etwa für einen Autismus-Assistenzhund (Beschluss vom 21.10.2024, L 16 KR 131/23). In einem Eilverfahren hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt dagegen die Eingliederungshilfe verpflichtet, die Spezialausbildung eines PTBS-Assistenzhundes vorläufig zu bezahlen (Beschluss vom 09.03.2026, L 8 SO 32/25 B ER). Mögliche Kostenträger sind:
- die Eingliederungshilfe als Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe (§ 84 SGB IX), nach Prüfung im Einzelfall
- die Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall
- Stiftungen und Vereine
Einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf einen Assistenzhund gibt es nicht. Stellen Sie den Antrag schriftlich und lassen Sie sich vorher beraten, etwa bei einer EUTB-Beratungsstelle. Lehnt der Träger ab, können Sie Widerspruch einlegen. Manche Gemeinden befreien Assistenzhunde auf Antrag von der Hundesteuer, das regelt jede Stadt selbst.
Häufige Fragen
- § 12e BGG: Zutrittsrecht und Definition
- Assistenzhundeverordnung (AHundV)
- Anlage 4 AHundV: Hilfeleistungen je Assistenzhundeart
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Assistenzhunde
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Assistenzhundeverordnung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Forschungsbericht 671, Assistenzhundestudie
- Bundestagsdrucksache 21/2198: Antwort der Bundesregierung zur Anerkennung von Assistenzhunden
- Bundestagsdrucksache 21/5140: Entwurf zur Änderung des BGG (nicht beschlossen)
- § 228 SGB IX: Unentgeltliche Beförderung
Stand: 31. Oktober 2026 · REHAMED Redaktion.
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